Gemeinde Wüstenrot

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Wüstenrot

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Aktuelles aus dem Rathaus

Entwicklung der Wasser- und Abwassergebühren

Die Wassergebühren wurden bereits für die Jahre 2023 und 2024 erhöht, die Abwassergebühren zuletzt für das Jahr 2023. Am 10.12.2024 wurde im Gemeinderat beschlossen für das Jahr 2025 eine weitere Erhöhung vorzunehmen.


Rückblick
Nach der Anpassung der Wassergebühren für das Jahr 2015 wurden diese bis einschließlich 2022 nicht verändert. Im Jahr 2019 konnte die Sparte „Wasserversorgung“ damit noch einen Gewinn erzielen. In den folgenden Jahren werden jedoch negative Ergebnisse erwartet. Ebenfalls verschlechtert hat sich die Kostensituation beim Abwasser.


Ursachen
Insbesondere in den letzten Jahren 2022 und 2023 waren hohe Inflationsraten zu verzeichnen, ganz besonders in den Bereichen Hoch- und Tiefbau (und daraus resultierender erhöhter Abschreibungsaufwand für neu erstellte Leitungsnetze) sowie Energie (Strom). Ebenfalls steigt die Zinslast. Gerade die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind anlage- und energieintensive Betriebszweige.

Diese Kostensteigerungen waren in den vorangegangenen Kalkulationen nur zum kleinen Teil abgedeckt; sie werden insoweit nachgeholt.


Kalkulation
Das benötigte Gesamtgebührenaufkommen wird berechnet indem von den Aufwendungen die übrigen Erträge abgezogen werden. Die Grundgebühren sollen hieran einen Anteil von etwa 10 % haben. Für 2025 ergibt sich eine aufwandsdeckende Verbrauchsgebühr von 4,44 €/cbm (bei dieser Höhe würde die Wasserversorgung weder Gewinn noch Verlust machen). Die Gebühr wurde auf 3,95 € ab 01.01.2025 festgelegt. Die Abwassergebühren wurden auf Höhe der Gebührenkalkulation festgesetzt: Schmutzwassergebühr: 4,27 €/cbm; Niederschlagswassergebühr: 0,59 €/qm.

Für die Jahre ab 2026 sind weitere Erhöhungen wahrscheinlich, die jedoch dann moderater ausfallen sollten.

Rechtliches
Grundsätzlich schreibt § 14 KAG vor, dass die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten der Einrichtung gedeckt werden. Allerdings können Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen (dazu gehört auch die Wasserversorgung) einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Laut § 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) sollen wirtschaftliche Unternehmen sogar einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Aus § 78 GemO geht hervor, dass soweit die sonstigen Erträge nicht ausreichen, die Erträge vorrangig aus Leistungsentgelten zu beschaffen sind und nur nachrangig aus Steuern und Krediten.

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