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Anwendung des Bauturbos und die damit einhergehende Öffentlichkeitsbeteiligung
Das am 30. Oktober 2025 in Kraft getretene „Bau-Turbo-Gesetz“ (§ 246e BauGB) dient der beschleunigten Schaffung von Wohnraum, indem Gemeinden Wohnbauprojekte auch ohne langwierige Bebauungsplanverfahren genehmigen können.
Für das Grundstück mit der Flst.-Nr. 330/2, Auf dem Berg 30, Gemarkung Finsterrot, wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Ströbele, 2. Erweiterung“ hinsichtlich der folgenden beiden Festsetzungen gestellt:
Die beiden Befreiungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und auch der Vollgeschossigkeit würden ohne die neuen Bauvorschriften zur Wohnraumschaffung eine Änderung des Bebauungsplanes erfordern, da beide Befreiungen die Grundzüge der Planung betreffen und ohne eine Anpassung des Bebauungsplanes in der Vergangenheit nicht zulässig gewesen wären.
Für solche Befreiungen kann der sogenannte „Bau-Turbo“ angewandt werden. In diesem Fall muss die Gemeinde ausdrücklich den beantragten Befreiungen zustimmen und auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Wie diese stattfindet ist den Gemeinden überlassen.
Bei der Offenlage orientiert sich die Gemeinde an § 3 Abs. 1 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Bei einem selbigen würde die Öffentlichkeit ebenfalls über das Amtsblatt der Gemeinde die Möglichkeit erhalten in die für die Befreiung notwendigen Planunterlagen Einsicht zu erhalten.
Die Öffentlichkeit hat nur die Möglichkeit zu den Befreiungen Stellung zu nehmen, welche die Grundzüge der Planung berühren. Dies sind in diesem Antragsverfahren die Gebäudehöhe und auch die Vollgeschossigkeit.
Der Zeitraum zur Abgabe einer Stellungnahme beträgt 2 Wochen. Hierbei wird die nach des Landesbauordnung Baden-Württemberg vorgeschriebene Frist für die Beteiligung der Nachbarn bei Bausachen als Maßstab herangezogen (vgl. § 55 Abs. 2 LBO).
Die Frist beginnt einen Tag nach Bekanntgabe der Offenlage im Amtsblatt der Gemeinde zu laufen.
Die Offenlagefrist geht vom 02.10.2026 bis einschließlich 19.10.2026.
Die Unterlagen sind bei der Gemeinde Wüstenrot, Eichwaldstraße 19, 71543 Wüstenrot, in Zimmer Zi. 21, OG, einsehbar.
Die Einsichtnahme kann nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.
Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zu den beantragten Befreiungen vorgebracht werden.
- schriftlich an die Gemeinde Wüstenrot (Eichwaldstraße 19, 71543 Wüstenrot)
- per E-Mail an rebecca.weller@gemeinde-wuestenrot.de (mit der Bitte um Angabe der vollständigen Anschrift) oder
- mündlich zur Niederschrift im Rathaus während der allgemeinen Sprechzeiten (es wird um vorherige Terminabstimmung gebeten).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Bearbeitung des Baugesuchs unberücksichtigt bleiben (§ 55 Abs. 2 LBO BW)).
Durch die Zustimmung der Gemeinde zu den beantragten Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist es für ähnlich gelagerte Fälle im selben Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ströbele, 2. Erweiterung“ möglich sich auf die gleichen Befreiungen zu berufen. Wir weisen jedoch vorsorglich daraufhin, dass nicht jeder gleich gelagerte Fall auch die die gleichen rechtlichen Auswirkungen hat und bitten daher um die vorherige Abstimmung.
Wüstenrot, den 01.10.2026
Timo Wolf
Bürgermeister
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