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Grundsteuer-Jahresbescheide 2025

Grundsteuer-Jahresbescheide 2025
Die Grundsteuer-Jahresbescheide für das Jahr 2025 sind mittlerweile erstellt und den
Steuerpflichtigen zugestellt worden. Die Gemeinde Wüstenrot erhält seitdem verstärkt Rückfragen
zur festgesetzten Grundsteuer.
Wir möchten daher auf folgende Dinge hinweisen:

  1. Die Grundsteuer 2025 wird von der Gemeinde Wüstenrot auf Grundlage des derzeit geltenden Landesgrundsteuergesetzes erhoben.
  2. Die Gemeinde Wüstenrot hat keine Möglichkeit, die vom Finanzamt festgestellten Werte oder etwa die zugrundeliegenden Bodenrichtwerte zu beeinflussen.
  3. Bei der Ermittlung der Höhe der zu bezahlenden Grundsteuer ist die Gemeinde Wüstenrot an die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte ausnahmslos gebunden.
  4. In der Zuständigkeit der Gemeinde Wüstenrot liegt es lediglich, die Höhe der Hebesätze festzulegen und zusammen mit den vom Finanzamt ermittelten Messbeträgen die Grundsteuerhöhe zu berechnen (Messbetrag mal Hebesatz). Die Hebesätze wurden vom Gemeinderat für das Jahr 2025 für die Grundsteuer A auf 370 v.H. und für die Grundsteuer B auf 220 v.H. in Form einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 festgelegt.
  5. Sofern sich Ihre Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrags) richten, ist ein Widerspruch bei der Gemeinde Wüstenrot gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
  6. Einen etwaigen Widerspruch, der sich z.B. gegen die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte oder gegen das Landesgrundsteuergesetz richtet, muss die Gemeinde Wüstenrot als unbegründet zurückweisen. Der Widerspruch entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Grundsteuer ist zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
  7. Einwendungen gegen Bescheide des Finanzamtes (Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Es erfolgt durch die Gemeinde Wüstenrot keine Weitergabe solcher Einwendungen an das Finanzamt. Gehen solche Einwendungen bei der Gemeinde Wüstenrot ein, müssen diese aufgrund des falschen Adressaten ebenfalls zurückgewiesen werden.
  8. Sind im Grundsteuerbescheid der Gemeinde folgende fehlerhafte Daten ersichtlich: falscher Eigentümer, falscher Hebesatz oder falsche Übernahme des Messbetrages aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, sollten Sie Widerspruch einlegen. Solche offensichtlichen Unrichtigkeiten werden schnell und unbürokratisch erledigt, auch ohne förmlichen Widerspruch.
  9. Gesetzlich sind alle Miteigentümer Gesamtschuldner der Grundsteuer. Der Grundsteuerbescheid darf sich daher in voller Höher an einen oder in jeweils voller Höhe an mehrere oder alle Miteigentümer eines Grundstücks richten. Zu bezahlen ist der Betrag selbstverständlich nur einmal. Aus Eigentümer- und Erbengemeinschaften sollte sich daher ein Verwalter/Bescheidempfänger melden, der die Korrespondenz und die Zahlung im Ganzen abwickelt. Solange dies reibungslos läuft, ergehen Bescheide künftig nur an diesen Verwalter.
  10. Ist von Ihnen ein Einspruch beim Finanzamt in Bearbeitung und wird diesem vom Finanzamt stattgegeben, so erfolgt hierüber anschließend Mitteilung vom Finanzamt an die Gemeinde Wüstenrot. Auf die Bearbeitungsdauer von Einsprüchen beim Finanzamt hat die Gemeinde Wüstenrot keinen Einfluss.
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